AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2017)

I. Vertragsabschluss

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers wird widersprochen. Unsere AGB‘s werden alleiniger Vertragsinhalt, sofern der Auftraggeber/Käufer ihnen nicht schriftlich binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.

     
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unseres Personals, werden erst durch schriftliche Bestätigung unseres Geschäftsführers verbindlich.

     
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer/Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers/Verkäufers zugänglich gemacht werden.

     

II. Preise

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro ab Werk. Frachtkosten und Verpackung werden zu handelsüblichen Preisen berechnet. Umsatzsteuer fällt in der jeweils geltenden Höhe an. Versicherungen, Zölle und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet.

  2. Tritt bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten eine Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, kann der vereinbarte Preis in angemessenem Umfang angepasst werden.

  3. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe sind grundsätzlich nicht zulässig.

III. Lieferzeit

  1. Leistungsort für die Lieferungen ist der Firmensitz des Auftragnehmers/Verkäufers.

  2. Der Auftragnehmer/Verkäufer gerät mit seiner Lieferverpflichtung nur dann in Verzug, wenn diese schriftlich als verbindlich vereinbart worden ist. Die Mahnung des Auftraggebers/Käufers hat schriftlich zu erfolgen.

     
  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber/Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verkäufen ab Werk ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, sofern die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte.

     
  4. Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und unvorhergesehene Umstände, auch bei Zulieferern, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Feuer, Maschinendefekte, Rohstoff- oder Energiemangel, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Behinderung der Verkehrswege etc.), geben uns das Recht, die Lieferung zu verlängern. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt, ohne dass der Auftraggeber/Käufer Schadenersatz verlangen kann.

     
  5. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer III. 4. kann der Auftraggeber/Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Verkauf nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Auftragnehmer/Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers/Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Bei Lieferverzug, der nicht auf Ziffer III. 4. beruht, hat der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die im Regelfall nicht unter zwei Wochen liegen soll, zu setzen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber/Käufer von denjenigen Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die wir bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet haben. Dem Auftraggeber/Käufer steht nur dann ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag zu, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen oder auch weitere zu erbringende Teilleistungen für ihn völlig ohne Interesse sind; dies gilt insbesondere auch für Sukzessivlieferungsverträge. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers/Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht. Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber/Käufer zumutbar sind.

     
  6. Kommt der Auftragnehmer/Verkäufer schuldhaft in Verzug, kann der Auftraggeber/Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, mit deren Erbringung sich der Auftragnehmer/Verkäufer in Verzug befindet. Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/Käufers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer/Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

IV. Versand, Gefahrübergang

  1. Verpackung, Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Mit der Übernahme der Ware – wobei Teillieferungen zulässig sind – an den Spediteur oder Frachtführer oder sonstiges, auch eigenes Personal, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei der Versendung unter Einsatz eigenen Personals wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

     
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, da wir anderenfalls berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggeber/Käufers zu versenden oder sie gegen den marktüblichen Preis zu lagern.

     

V. Bestellung auf Abruf

  1. Bei langfristigen Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondererteilungen für etwa gleiche monatliche Liefermengen aufzugeben, da wir anderenfalls berechtigt sind, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

     
  2. Für die Erledigung eines jeden Abrufes muss eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wir gewähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von 30 Tagen, vom Tag des vereinbarten Abruftermins ab gerechnet. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware sofort in Rechnung zu stellen und sie gleichzeitig bis zum Abruf auf Kosten des Bestellers zu lagern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

     

VI. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schecks werden nicht akzeptiert.

  2. Kommt der Auftraggeber/Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann der Auftragnehmer/Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Die übrigen Rechte des Auftragnehmers/Verkäufers im Falle eines Verzuges des Auftraggebers/Käufers bleiben davon unberührt.

     
  3. Gerät der Auftraggeber/Käufer in Verzug oder werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit ergibt, werden unsere gesamten Forderungen, abweichend von den obigen Zahlungsbedingungen, sofort fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn uns der Auftraggeber/Käufer Bar- oder Vorauszahlung anbietet.

  4. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Geldforderungen ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber/Käufer und uns unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

     
  2. Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller im Sinne des BGB, ohne dass wir dabei verpflichtet werden.

     
  3. Wird Vorbehaltsware mit anderer Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und Materialien zu. Sofern durch die Vermischung oder Verbindung unser Eigentum erlischt, werden uns vom Auftraggeber/Käufer anteilig nach Rechnungswert die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand übertragen und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

     
  4. Ein Verkauf unserer Vorbehaltsware darf durch den Auftraggeber/Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf uns übergeht.

     
  5. Die Forderungen des Auftraggebers/Käufers aus der Weiterveräußerung werden mit widerspruchsloser Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziffer 1 an uns abgetreten.

     
  6. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zusammen veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Miteigentumsanteils abgetreten.

     
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber/Käufer zur Erfüllung eines Werkes oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt hinsichtlich der Abtretung der Forderung aus dem Werklieferungsvertrag Ziffer VII Abs. 4 ff. entsprechend.

     
  8. Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers/Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

     
  9. Zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräußerung ist der Auftraggeber/Käufer berechtigt. Dies gilt dann nicht, wenn er sich uns gegenüber im Verzug befindet oder wir aufgrund einer uns bekannten wesentlichen Vermögensverschlechterung die Einziehungsermächtigung widerrufen.

     
  10. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, seinen Vertragspartner von der Abtretung zu informieren, soweit dies nicht durch uns geschieht. Er ist weiter verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sofort – spätestens jedoch 6 Tage nach Aufforderung – zu geben.

     
  11. Pfändungen sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte aus der Vorbehaltsware begründen eine sofortige Benachrichtigungspflicht uns gegenüber. Eine weitere Abtretung der Forderungen, wie z.B. Factoring, ist dem Auftraggeber/Käufer nicht gestattet.

     

VIII. Leistungsbeschreibung, Werkzeuge

  1. Soweit Einzelheiten über die Gestaltung einschließlich der einzuhaltenden Toleranzen durch DIN/EN-Normen festgelegt sind, sind diese DIN/EN-Normen in der größten Toleranzgruppe einzuhalten. Abweichungen von den Bestimmungen der DIN/EN-Normen sind besonders schriftlich zu vereinbaren.

  2. Im Übrigen behalten wir uns Abweichungen im handelsüblichen Umfang vor.

  3. Die für die Fertigung des Produktes hergestellten Prototypen, Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen – unser Eigentum. Wird eine Aufbewahrungsfrist gewünscht, ist dies schriftlich mitzuteilen.

  4. Unterlagen aller Art, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen u.ä., bleiben Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit, im Übrigen unaufgefordert, zurückzugeben, wenn sie zur Erledigung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.

     

IX. Prüfung und Abnahme

  1. Die handelsübliche Prüfung der äußeren Beschaffenheit, d.h. Prüfung auf Abmessung auf Zeichnungen und Oberflächenfehler, ist im Stückpreis eingeschlossen. Darüber hinausgehende Prüfungen werden besonders berechnet.

  2. Ist eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der entsprechenden Normen notwendig, hat dies bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen, wobei die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers/Käufers gehen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 3 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, das Material oder Produkt ohne Abmahnung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Abnahme gilt dann nach Ablauf von weiteren zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, es sei denn, es würden nicht erkennbare Mängel vorliegen.

     

X. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung oder Meldung der Versandbereitschaft zu untersuchen. Mängel, die hierbei erkennbar sind, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft schriftlich angezeigt werden. Dabei ist eine eventuell begonnene Be- oder Verarbeitung unverzüglich einzustellen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich schriftlich nach Auftreten gerügt werden. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf Vollständigkeit unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; sollte er dabei zu gering gelieferte Mengen feststellen, hat er dies spätestens innerhalb 8 Tagen dem Auftragnehmer/Verkäufer anzuzeigen. 1a. Bei berechtigter, fristgemäßer und schriftlicher Mängelanzeige beseitigt der Auftragnehmer/Verkäufer Mängel, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlagen, unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber/Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. 1b. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es wird ebenfalls keine Gewähr übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber/Käufer oder Dritte, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers/Verkäufers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers/Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers/Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstandene Folgen aufgehoben. 1c. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer/Verkäufer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer/Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber/Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer/Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 1d. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung oder Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber/Käufer. Dies gilt nicht in Fällen, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers/Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für gebrauchte Ware übernimmt der Auftragnehmer/Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Auftraggeber/Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist berechtigt, eine Mängelgewährleistung so lange nicht zu erbringen, als der Auftraggeber/Käufer die mangelhafte Ware nicht auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellt.

     
  2. Zusätzliche Gewährleistungsbestimmungen für Personen-/Materialtransport-/Anlagengeräte, Sicherheits- und Eventgeräte.

    2a. Die Ware ist uns zur Überprüfung der Beanstandungs- und Instandsetzungskosten kostenfrei an den Sitz unseres Unternehmens zu übersenden. Etwaige Begleit- oder Folgeschäden, wie Kosten der Demontage und Montage, Transport- und/oder Arbeitsausfallkosten, werden von uns nicht übernommen. 

    2b. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:

  • Teile fremder Herkunft, die nicht von uns montiert wurden, beispielsweise Drahtseile etc.

  • Geräte, die ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte abgeändert oder repariert wurden oder deren Plombe beschädigt ist.

     
  • Geräte, deren Beschädigung auf unsachgemäße Anwendung und Nutzung zurückzuführen ist. In diesen Fällen wird jede Verantwortung seitens des Auftragnehmers/Verkäufers abgelehnt. 2c. Die Geräte dienen der Sicherheit von Personen – sie müssen deshalb sachgemäß bedient und behandelt werden. Die Geräte müssen alle 12 Monate durch den Auftragnehmer/Verkäufer oder speziell vom Auftragnehmer/Verkäufer bezeichnete Revisionsstellen revidiert und auf ihren einwandfreien Zustand überprüft werden. Die einschlägigen am Verwendungsort geltenden behördlichen Vorschriften sind genau zu beachten. 2d. Sollten in der Bedien- bzw. Gebrauchsanleitungen zu den Geräten andere Konditionen vereinbart sein, so sind sie nur dann gültig, wenn der Auftraggeber/Käufer in der Anleitung des jeweiligen Gerätes sowie in dem Gewährleistungsschein unterzeichnet hat. Der Gewährleistungsschein muss nach Erhalt des Gerätes an den Auftragnehmer/Verkäufer zurückgeschickt worden sein. Mit der Unterschrift erkennt der Auftraggeber/Käufer auch diese Gewährleistungsbestimmungen an. Bei Beanspruchung der Gewährleistung ist die entsprechende Anleitung ausnahmslos mit einzuschicken.

     

XI. Haftungsschluss, Haftpflicht

  1. Der Auftragnehmer/Verkäufer haftet dem Auftraggeber/Käufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn den zu liefernden Waren/dem zu liefernden Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der Auftragnehmer/Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Auftragnehmer/Verkäufer ebenfalls nur insoweit, als die Zusicherung gerade nur den Zweck verfolgte, den Auftraggeber/Käufer gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Sofern der Auftragnehmer/Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderes geregelt ist, nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers/Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber/Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Bei Ansprüchen auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (sogenannte Mangelfolgeschäden), haftet der Auftragnehmer/Verkäufer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für nicht vorhersehbare Schäden haftet er nicht. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber/Käufer gegen diese Schäden üblicherweise versichert werden kann oder versichert ist. Im Übrigen wird die Haftung auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

     

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist München.

  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.